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Videoüberwachung was muss man beachten?

Videoüberwachung, Gesichtserkennung und Objektschutz: was muss man beachten?

Videoüberwachung ist auch ein Thema für den Datenschutz. Mit der Verabschiedung der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG im Jahr 1995 wurden erstmals europaweit verbindliche Mindeststandards zum Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung festgelegt. Diese Standards fanden davor in den nationalen Gesetzgebungen ihre Umsetzung. Seither gab es, von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet, eine intensive Auseinandersetzung über notwendige Inhalte und Grenzen der Richtlinie und vor allem über eine europaweit gültige Vereinheitlichung des Datenschutzes. Das Ergebnis dieses von heftigem Lobbyismus und ebenso heftigem Widerspruch durch Datenschutz-Aktivisten getragenen Diskurses ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung, die ab 25. Mai 2018 nationale Regelungen ersetzt. EU-Mitgliedsstaaten ist es dann – bis auf wenige klar definierte Ausnahmen – nicht mehr möglich, nationale Regelungen zu erlassen, die diese Verordnung schwächen oder verstärken.

Neues Datenschutzgesetz in der Praxis

Das deutsche Datenschutzgesetz wurde 2017 an die europäische Verordnung angepasst. Was bedeutet dies nun in der Praxis für die Anwendung von Überwachungstechniken und für den betrieblichen Datenschutz? Betrachten wir einmal näher, welche Techniken in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen haben und daher besonders von diesen Regelungen betroffen sind.

Da wäre zunächst die Videoüberwachung: Das Überwachen privater oder betriebseigener Räumlichkeiten mittels Kamera ist längst Teil unseres Alltags geworden. Vielfach bemerken wir gar nicht, dass ein Objektiv auf uns gerichtet ist, dass unser Verhalten im öffentlichen Raum beobachtet und möglicherweise digital gespeichert und ausgewertet wird. Daraus ergeben sich nicht nur Fragen zum Datenschutz – auch über den grundsätzlichen Sinn oder Unsinn solcher Überwachungsmaßnahmen lässt sich ausgiebig diskutieren. Dass die Kameraüberwachung bestimmter Abschnitte des privaten oder öffentlichen Raumes nicht zwangsläufig zu einer Verringerung von Vandalismus, Einbruchs- oder Gewaltdelikten, sondern eher zu einer Verdrängung ebendieser an andere Örtlichkeiten führt, ist unbestritten. Erwiesen ist aber auch, dass der Einsatz digitaler Überwachungsmaßnahmen bei der Aufklärung solcher Delikte eine wichtige Rolle spielt. Sinnvollerweise sollte also abgeklärt werden, wo und unter welchen Bedingungen die Überwachung Nutzen bringt, wie sie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Aspekte eingesetzt werden kann, und wo besser andere Mittel zum Einsatz kommen sollten.

Ein geradezu klassisches Beispiel für den Einsatz von Videokameras zu Überwachungszwecken ist die Montage im Eingangsbereich zur eigenen Wohnung. Hier steht vor allem die abschreckende Wirkung im Vordergrund – potentiellen Einbrechern soll ihr Vorhaben erschwert werden. Das kann in Verbindung mit gut sichtbar angebrachten Hinweisen auf die Überwachung durchaus sinnvoll sein. Kritisch wird es jedoch, wenn auch Teile des Stiegenhauses erfasst werden und es dadurch möglich wird, festzuhalten, welche Personen zu welchem Zeitpunkt ein- oder ausgehen. Eine derartige Verwendung ist klar rechtswidrig, weil damit in Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingegriffen wird. Daher gilt: Digitale Überwachung der eigenen Wohnung: ja, aber ausschließlich in nicht allgemein zugänglichen Bereichen beziehungsweise im Bereich unmittelbar vor der Wohnungstür.

Videoüberwachung im Unternehmen

Auch wer für betriebliche Zwecke Videokameras als Überwachungsmaßnahme einsetzt, hat eine Vielzahl von Gesetzen und Regelungen zu beachten. Im Besonderen sei hier das Arbeitsrecht erwähnt, das erhebliche Einschränkungen für Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz vorsieht. Auch wenn Betriebsräumlichkeiten in den meisten Fällen dem nicht-öffentlichen Bereich zuzuordnen sind, haben die Interessen des Arbeitgebers nicht automatisch Vorrang vor jenen der Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet ist. Grundvoraussetzung ist jedenfalls die individuelle Einwilligung der Überwachten oder eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung. Außerdem müssen berechtigte Interessen vorliegen, die eine Überwachung erforderlich machen – das ist zum Beispiel der Fall, wenn Wertgegenstände, große Geldmengen oder sicherheitsrelevante Güter zu schützen sind. Anders sieht es aus, wenn mögliche Straftaten durch Mitarbeiter aufgeklärt werden sollen: In solchen Fällen ist eine – zeitlich und räumlich begrenzte – Überwachung nur dann legal, wenn ein begründeter Anfangsverdacht vorliegt.

Noch etwas komplizierter wird es, wenn innovative Technologien im Objektschutz zum Einsatz kommen sollen, für die es (noch) keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt. Das betrifft etwa Methoden, die eine digitale Gesichtserkennung ermöglichen. Selbstverständlich gilt auch hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der betriebliche Datenschutz darf keinesfalls umgangen werden. Die Identifizierung von Personen mittels digitaler Techniken, die Vernetzung und die Verwertung derart erhobener Daten sind grundsätzlich nicht zulässig, weil es damit möglich wird, umfassende Bewegungs- und Verhaltensprofile zu erstellen, ohne dass die Betroffenen davon erfahren. Gibt es aber dennoch sinnvolle und legale Einsatzgebiete für digitale Gesichtserkennung? Denkbar ist zum Beispiel das Erteilen von Zugangsberechtigungen für besonders gesicherte Bereiche von Unternehmen. Dazu ist wiederum das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter oder die Regelung in einer Betriebsvereinbarung notwendig. Die gespeicherten Informationen dürfen auch unter diesen Voraussetzungen nur zur Zugangslegitimation, aber nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Die Verbindung von Videoüberwachung, Gesichtserkennung und weiteren digitalen Techniken bietet aber auch erweiterte Möglichkeiten in der Bewachung von Objekten. Effektiver Objektschutz ist heute mehr denn je auf professionell agierende Dienstleister angewiesen. Für sie gelten im Prinzip die selben Datenschutzvorgaben wie für Arbeitgeber und Private: Objektschützer müssen technische Mittel anwenden, deren Einsatz verhältnismäßig und der jeweiligen Situation angepasst ist, und sie müssen die Handhabung dieser Hilfsmittel sicher beherrschen. Anbieter, die diese Vorgaben nicht beachten, riskieren teils beträchtliche Ordnungsstrafen und im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Verfolgung. Es ist schon deshalb sinnvoll, Aufgaben aus dem Themenkreis Überwachung und Objektschutz nicht nur halbherzig betriebsintern zu regeln, sondern die Expertise spezialisierter Anbieter dafür in Anspruch zu nehmen.